Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

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Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Entstehung und Aufgaben

Die Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien (BPjM) ist nach der Novellierung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), das am 01.04.2003 in Kraft trat, an die Stelle der bis dahin tätigen Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Schriften (BPjS) getreten.

Aufgabengebiet und Zuständigkeit

Aufgabe der Bundesprüfstelle für Jugendgefährdende Medien (BPjM) ist es, nach Antrag einer antragsberechtigten Institution Träger (z.B. CD Datenträger, VHS Filmkassetten, Tonträger oder Bücher)- und Telemedien (in erster Linie Internetpräsenzen) auf mögliche jugendgefährdende Inhalte zu prüfen.

Die BPJM hat keine Zuständigkeit im Rundfunk, bei Filmen, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) eine Altersfreigabe erhalten haben und bei Video- und Computerspielen, die von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) eine Altersfreigabe erhalten haben.

Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Jugendbehörden der Länder, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und die Zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz. Desweiteren ist mit dem novellierten [Jugendschutzgesetz] ein Recht auf Anregung hinzugekommen. Die BPJM kann tätig werden, wenn eine nicht antragsberechtigte Behörde oder anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt. Hierzu gehören zum Beispiel die Kriminalämter und auch einzelne Polizeidienststellen. Einzelpersonen sind weder antragsberechtigt, noch anregungsberechtigt. Einem Antrag einer antragsberechtigen Institution muss ein Prüfverfahren folgen, bei einer Anregung liegt es im Ermessen der BPjM ein Prüfvervahren einzuleiten, wenn die BPjM dies für im Interesse des Jugendschutzes liegend hält.

Listen

Wird ein Medium als Jugendgefährdend eingestuft, wird es auf eine Liste gesetzt. Dort bleibt es -im Gegensatz zur vorherigen gesetzlichen Regelung die eine Ablauffrist nicht vorsah- 25 Jahre. Danach wird es gelöscht, es sei denn, die BPjM ist der Auffassung, dass der jugendgefährdende Charakter weiterhin gegeben ist. In diesem Fall muss die BPjM ein erneutes Prüfungsverfahren einleiten. Die Listen sind in öffentliche und nicht-öffentliche geteilt. Nicht-öffentlich sind in erster Linie Listen, in denen Telemedien stehen. Da hier in erster Linie Webseiten stehen, würde eine Veröffentlichung dieser Liste dazu führen, dass Kinder und Jugendliche diese gezielt ansteuern könnten, anders als bei den in den öffentlichen Listen eingetragenen Trägermedien.

Die Listen teilen sich folgendermassen auf:

ListeInhalt
Liste AIndizierte Trägermedien (Liste ist öffentlich)
Liste BTrägermedien, für die die BPjM ein erweitertes Verbreitungsverbot ausspricht, sofern strafgesetzliche Relevanz vermutet wird (Liste ist öffentlich)
Liste CIndizierte Telemedien (Liste ist nicht öffentlich)
Liste DTelemedien, die nach Auffassung der BPjM möglicherweise strafrechtliche Relevanz haben (Liste ist nicht öffentlich)
Liste EAlle Listeneinträge mit Stand vor dem 01.04.2003 (Liste ist öffentlich)
SonderübersichtNach Strafgesetzbuch (StGB) beschlagnahmte oder eingezogene Medien
SonderübersichtVorausindizierte Trägermedien

Webverweise

Offizielle Seite