Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle

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Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (kurz USK) ist die verantwortliche Prüfstelle für Computer- und Videospiele in Deutschland.


Die USK wurde 1994 gegründet und hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist ein Teil des Fördervereins für Jugend und Sozialarbeit e.V. (fjs).

Anfangs waren die Altersfreigaben der USK nur empfehlend und mussten so nicht zwingend eingehalten werden. Seit 2003 sind diese aber verpflichtend und müssen auf der Verpackung, wie dem Medium gut erkennbar sein. Sollten die Altersfreigaben nicht eingehalten werden, droht eine Ordnungsstrafe von bis zu 50.000 Euro.


Grundsätzen der USK (Auszug)

§1 Die Aufgaben

(1) Die USK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Die Prüfung und Vorbereitung der Kennzeichnung von zur Weitergabe geeigneten und für das Spiel an Bildschirmgeräten programmierten Datenträgern im Sinne des § 12 JuSchG (nachstehend "Bildträger" genannt) durch die Obersten Landesjugendbehörden.
  • Die Prüfung von Informations-, Intruktions- und Lehrprogrammen im Hinblick darauf, ob deren Inhalte die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen offensichtlich nicht beeinträchtigen. (§ 14 JuSchG)
  • Die Beratung von Anbietern von Softwareprodukten aus den Bereichen Entertainment, Infotainment und Edutainment in Bezug auf Aspekte des (gesetzlichen) Jugendschutzes sowie die gesellschaftliche Akzeptanz der Inhalte dieser Produkte.
  • Die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien.


(2) Die USK gewährleistet sorgfältige, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Prüfverfahren.

(3) Die Beratungstätigkeit der USK soll Erkenntnisse und Erfahrungen aus der Praxis des präventiven Jugendschutzes der Fachöffentlichkeit und den Medienproduzenten zugänglich machen. Die Fachberatung der im Jugendschutz aktiven Organisationen erstreckt sich auf kooperative Entwicklung einer von Fachkenntnis und Prüferfahrung getragenen Kompetenz und soll Maßstäbe für die Ermittlung von Qualitätsstandarts und Maßnahmen für die Qualitätssicherung des präventiven Jugendschutzes vermitteln und veranschaulichen.

(4) Die USK hat ihre Tätigkeit in der Öffentlichkeit transparent und nachvollziehbar zu vermitteln. Dabei ist ein Schwerpunkt die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Chancen und Risiken für Kinder und Jugendliche durch die Nutzung von Unterhaltungssoftware und interaktiven Medien. Eine wesentliche Zielgruppe hierfür sind Eltern und Familien, deren Kompetenz es zu Fördern gilt, selbstständig Einfluss auf die Mediensozialisation ihrer Kinder und Jugendlichen zu nehmen. In diesem Rahmen beteiligt sich die USK überdies an der öffentlichen Diskussion über Werte und Kriterien des Schutzes von Kindern und Jugendlichen.

(5) Die Mitglieder der Prüfgremien bei der USK sowie die USK und deren Rechtsträger sind im Rahmen ihrer Tätigkeit, insbesondere für den Inhalt von Gutachten und deren Auswirkungen - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - nicht haftbar.


Alterseinstufungen

Folgende Alterseinstufungen werden von der USK vergeben:

USK 0

USK ab 0 freigegeben

  • Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.




USK 6

USK ab 6 freigegeben

  • Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.





USK 12

USK ab 12 freigegeben

  • Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.




USK 16

USK ab 16 freigegeben

  • Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.




USK 18

USK ab 18

  • In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14 JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.




Die alten Alterseinstufungen

Diese Alterseinstufungen hat die USK bis zum 1. Juni 2009 vergeben (ab dem 01. Juli 2008 in stark vergrößerter Form):

USK oA

Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG







USK 6

Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG







USK 12

Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG







USK 16

Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG







USK kJ

Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG


Die alten Empfehlungen

Folgende Altersempfehlungen hat die USK bis 01.04.2003 vergeben:


USK oA

Geeignet ohne Altersbeschränkung






USK 6

Geeignet ab 6 Jahren






USK 12

Geeignet ab 12 Jahren






USK 16

Geeignet ab 16 Jahren






USK 18

Nicht geeignet unter 18 Jahren


Quellen


Webverweise


Externer Download